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Gasmangellage FAQ
Die Bundesregierung hat am 23. Juni 2022 die zweite Stufe des Notfallplans Gas – die Alarmstufe - ausgerufen. Damit reagiert die Regierung auf eine mögliche Gasmangellage in Folge verminderter oder ganz ausbleibender Gaslieferungen aus Russland. Als Gasverteilnetzbetreiber möchten wir zu den wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang informieren.
Was bedeutet diese Alarmstufe konkret?
Die Ausrufung der Alarmstufe als zweite von drei Eskalationsstufen gilt immer noch als Vorsorgemaßnahme. Die Gasversorgung verläuft derzeit ohne Einschränkungen. Am 30. März 2022 war die Frühwarnstufe – Stufe 1 des Notfallplanes – ausgerufen worden. Per Gesetz (Erdgas-Versorgungs-Sicherheitsverordnung SoS-VO) sind bei einer möglichen Gasmangellage drei Stufen festgelegt:
- Bei der Frühwarnstufe „Frühwarnung“ liegen ernstzunehmende und zuverlässige Hinweise vor, dass eine erhebliche Verschlechterung der Gasversorgungslage eintreten kann.
- Bei der Alarmstufe „Alarm“ tritt eine Störung oder außergewöhnlich hohe Nachfrage auf, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt. Diese ist noch mit marktbasierten Maßnahmen zu bewältigen.
- Die Notfallstufe „Notfall“ greift für den Fall, dass die marktbasierten Instrumente angewendet wurden, aber die Gasversorgung nicht ausreicht, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken. Zusätzlich müssen nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden, um insbe-sondere die Gasversorgung der geschützten Kunden zu gewährleisten.
Was passiert bei einer Gasmangellage im Netz?
Bei nachlassender Gaszufuhr ergreift der vorgelagerte Fernleitungsnetzbetreiber (ONTRAS) zunächst sogenannte marktbasierte Maßnahmen. Dies ist in §16 EnWG geregelt. Hierzu kann der Fernleitungsnetzbetreiber u. a. Gas aus Erdgasspeichern ausspeichern sowie das Netz gezielt steuern, um die Versorgungssituation zu stabilisieren.
Sofern diese Maßnahmen im vorgelagerten Netz nicht ausreichen, informiert der Fernleitungsnetzbetreiber die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber (EVIP) über die Gasmangellage. Gleichzeitig fordert der Fernleitungsnetzbetreiber die nachgelagerten Verteilnetzbetreiber gemäß § 16 Abs. 2 EnWG auf, das Reduktions- und Abschaltpotential nicht geschützter Kunden im Verteilnetz zu ermitteln und an den Fernleitungsnetzbetreiber zu melden.
EVIP hat entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die Vorgehensweise im Fall einer Gasmangellage vorbereitet und u. a. die Schutzwürdigkeit nach § 53 a EnWG bei unseren Industriekunden abgefragt. Außerdem wurden die größten Industriekunden gesondert von EVIP informiert.
Welche Verbraucher wären von Abschaltungen betroffen?
Es existiert laut EnWG eine Priorisierung von möglichen Abschaltungen. Nichtgeschützte Kunden wie große Industriebetriebe (gemäß Regelungen im Netzanschlussvertrag), werden vorab informiert und zur Reduzierung des Gasbezuges aufgefordert. Gemäß § 53 EnWG sind Haushaltskunden und grundlegende soziale Dienste sowie Fernwärmeanlagen als geschützte Kunden anzusehen und von einer Reduktion oder Abschaltung bei Gasmangellage auszunehmen.
Welche Maßnahmen hat EVIP ergriffen?
Die ausgerufene Alarmstufe bleibt bis auf Weiteres aktiviert. Die Gasversorgung in Deutschland und auch im Netz von EVIP ist derzeit uneingeschränkt gewährleistet. EVIP als nachgelagerter Netzbetreiber steht mit dem Fernleitungsnetzbetreiber ONTRAS in ständigem Austausch.
EVIP hat bereits umgehend nach Ausrufung der Frühwarnstufe die aktuelle Lastsituation im eigenen Netz bewertet und darauf basierend mögliche Abschaltpotentiale von nicht geschützten Kunden ermittelt und an den Fernleitungsnetzbetreiber gemeldet. Diese Meldung wird ständig aktualisiert.
Was passiert bei weiterer Zuspitzung der Krise bis hin zum Ausbleiben der Gasflüsse aus Russland?
Es liegt in der Verantwortung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), die weiteren Krisenstufen auszurufen. Behördliche Eingriffe in die Lastflüsse erfolgen erst in der dritten Stufe (Notfallstufe) durch den Bundeslastverteiler (BNetzA). Diese wären durch die Gasnetzbetreiber umzusetzen. Derzeit sind uns keine technischen Anzeichen zu Druckschwankungen an unseren Übergabepunkten zum vorgelagerten Netz bekannt. Die Lage wird jedoch von allen Netzbetreibern intensiv beobachtet.
Was bedeutet das neue Gasspeichergesetz der Bundesregierung?
Damit die Speicher im kommenden Winter ausreichend befüllt sind, hat der Bundestag ein entsprechendes Gesetz beschlossen. Demnach müssen die Gasspeicher zum 1. Oktober zu 80 Prozent und zum 1. November zu 90 Prozent befüllt sein. Zum 1. Februar des darauffolgenden Jahres gilt dann wieder eine Mindestfüllmenge von 40 Prozent.
Wie sollten sich Kunden beim Ausbleiben von Gasflüssen verhalten?
Kunden sollten keinesfalls an den Gasanlagen selbst aktiv werden. Die Gas-Netzanschlüsse/Gas-Anlagen sind überwiegend mit einem Gasdruckregelgerät ausgestattet. Dieses schließt bei Druckmangel im Netz selbstständig.
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