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Netznutzung

Anlage eines Umspannwerks im Gegenlicht

Netzentgelte gültig ab 01.01.2025

Für die Nutzung des Stromnetzes der EVIP ist ein Netznutzungsentgelt zu entrichten. Das ab dem 01.01.2025 gültige Entgelt für den jeweiligen Standort können Sie den beiliegenden Preisblättern entnehmen.

CHEMIEPARK BITTERFELD WOLFEN

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Hochlastzeitfenster 2025 PDF 84,3 kB
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Preisblatt Netzentgelte Strom 2025 PDF 215,0 kB

CHEMIEPARK BITTERFELD WOLFEN - Preisblatt sowie Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

SOLAR VALLEY THALHEIM

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Preisblatt Netzentgelte Strom 2025 PDF 215,2 kB

INDUSTRIEPARK BAYER BITTERFELD

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Preisblatt Netzentgelte Strom 2025 PDF 176,4 kB

Wir garantieren die Netznutzung entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Die Nutzung unseres Netzes erfolgt über einen Netznutzungsvertrag.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss vom 21.12.2020, Az.: BK6-20-160, einen Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) für die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität festgelegt, den die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtend ab dem 01.04.2022 anzubieten haben.

Für den Netzzugang steht folgender Netznutzungsvertrag nebst Anlagen zur Verfügung, der dem BNetzA-Mustervertrag in der Fassung vom 21.12.2020 (konsolidiert am 21.12.2020) entspricht. 

Zwischen EVIP und den Lieferanten/Händler sind für die Kundenzuordnung bzw. für die Bereitstellung der Stromnetze der EVIP Lieferantenrahmenverträge abzuschließen. Hier finden Sie als Lieferant/Händler dazu nähere Informationen.

Der Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) ist nicht Vertragsgegenstand des BNetzA-Netznutzungsvertrages. Dafür ist ein separates Vertragsverhältnis erforderlich. In unserer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber haben wir dazu allgemeine Bedingungen zum Messstellenbetrieb (AB-MSB) veröffentlicht. Sobald an Ihrer Entnahmestelle/Marktlokation eine mME oder ein iMS eingebaut wird, gelten für deren Messstellenbetrieb ‑ insbesondere zu Fragen der Abrechnung - die AB-MSB.

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Allgemeine Bedingungen zum Messstellenbetrieb (AB-MSB) PDF 151,6 kB